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Wechsel & Lebensphasen

PKV bei Jobwechsel oder Elternzeit

Zwei Lebensphasen, die den PKV-Beitrag unterschiedlich, aber beide spürbar beeinflussen – und die selten rechtzeitig genug bedacht werden.

Von Kai Stockschlaeder · Versicherungsmakler §34d GewO · über 20 Jahre Erfahrung · Zuletzt geprüft: 19.08.2026

Kategorie: Wechsel & Lebensphasen

Zwei der häufigsten Situationen, in denen sich privat Versicherte plötzlich Fragen stellen, die sie beim Vertragsabschluss nicht bedacht haben: der Wechsel des Arbeitgebers und die Elternzeit. Beide haben reale finanzielle Auswirkungen, die sich im Vorfeld klären lassen.

Beim Jobwechsel: Status prüfen, Zuschuss neu anmelden

Bleibt das neue Gehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, ändert sich am PKV-Status grundsätzlich nichts. Wichtig ist aber, den Arbeitgeberzuschuss beim neuen Arbeitgeber aktiv anzumelden – er wird nicht automatisch übertragen, sondern muss beim neuen Arbeitgeber neu beantragt werden.

Achtung bei Gehaltsminderung: Sinkt das neue Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze, kann eine GKV-Pflichtmitgliedschaft ausgelöst werden. Details dazu im Artikel Zurück von der PKV in die GKV – geht das?

In der Elternzeit: der Beitrag läuft weiter, der Zuschuss meist nicht

Hier liegt einer der am wenigsten bekannten, aber finanziell relevantesten Punkte: Der PKV-Beitrag ist unabhängig vom Einkommen kalkuliert und muss während der Elternzeit grundsätzlich in voller Höhe weitergezahlt werden – auch wenn kein reguläres Gehalt mehr fließt. Gleichzeitig entfällt der Arbeitgeberzuschuss in der Regel, da er an ein tatsächlich gezahltes Gehalt gekoppelt ist. Das kann in der Elternzeit zu einer spürbaren finanziellen Doppelbelastung führen, die viele erst bemerken, wenn sie schon mittendrin sind.

Was in dieser Rechnung oft fehlt: Ein wachsender Teil der PKV-Tarife enthält inzwischen eine sogenannte Elterngeld-Klausel. Sie setzt den Beitrag für die Dauer des Elterngeldbezugs – in der Praxis meist bis zu sechs Monate – ganz oder teilweise aus, während der Versicherungsschutz vollständig bestehen bleibt. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht, es handelt sich um eine freiwillige Zusatzleistung des jeweiligen Versicherers, und die Ausgestaltung unterscheidet sich von Tarif zu Tarif spürbar: Manche Anbieter befreien vollständig, andere nur teilweise, und die Befreiung ist in der Regel strikt an den tatsächlichen Elterngeldbezug und ein ruhendes Arbeitsverhältnis gekoppelt. In der Beratungspraxis ist das einer der am häufigsten übersehenen Hebel, um genau die oben beschriebene Doppelbelastung spürbar abzufedern.

Wie sich darauf vorbereiten lässt

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Elterngeld-Klausel ist eine freiwillige Zusatzleistung einzelner Versicherer ohne eigene gesetzliche Grundlage – Ausgestaltung, Dauer und Voraussetzungen sind vertraglich geregelt und unterscheiden sich je nach Tarif.

Häufige Fragen

Läuft der PKV-Beitrag während der Elternzeit weiter?

Ja, der PKV-Beitrag ist unabhängig vom Einkommen und muss während der Elternzeit grundsätzlich in voller Höhe weitergezahlt werden, auch wenn kein Gehalt fließt.

Was passiert mit dem Arbeitgeberzuschuss während der Elternzeit?

Da der Zuschuss an ein tatsächlich gezahltes Gehalt gekoppelt ist, entfällt er in aller Regel während unbezahlter Elternzeit vollständig.

Gibt es eine Beitragsbefreiung während der Elternzeit?

Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Viele PKV-Tarife enthalten aber eine freiwillige Elterngeld-Klausel, die den Beitrag für die Dauer des Elterngeldbezugs – meist bis zu sechs Monate – ganz oder teilweise aussetzt, bei fortbestehendem Versicherungsschutz. Ob und in welchem Umfang das für den eigenen Tarif gilt, lässt sich beim Versicherer konkret erfragen.

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Kai Stockschlaeder
Kai Stockschlaeder
Versicherungsmakler §34d Abs. 1 GewO · seit über 20 Jahren PKV-Beratung
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