Wechsel & Lebensphasen
PKV bei Jobwechsel oder Elternzeit
Zwei Lebensphasen, die den PKV-Beitrag unterschiedlich, aber beide spürbar beeinflussen – und die selten rechtzeitig genug bedacht werden.
Kategorie: Wechsel & Lebensphasen
Zwei der häufigsten Situationen, in denen sich privat Versicherte plötzlich Fragen stellen, die sie beim Vertragsabschluss nicht bedacht haben: der Wechsel des Arbeitgebers und die Elternzeit. Beide haben reale finanzielle Auswirkungen, die sich im Vorfeld klären lassen.
Beim Jobwechsel: Status prüfen, Zuschuss neu anmelden
Bleibt das neue Gehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, ändert sich am PKV-Status grundsätzlich nichts. Wichtig ist aber, den Arbeitgeberzuschuss beim neuen Arbeitgeber aktiv anzumelden – er wird nicht automatisch übertragen, sondern muss beim neuen Arbeitgeber neu beantragt werden.
In der Elternzeit: der Beitrag läuft weiter, der Zuschuss meist nicht
Hier liegt einer der am wenigsten bekannten, aber finanziell relevantesten Punkte: Der PKV-Beitrag ist unabhängig vom Einkommen kalkuliert und muss während der Elternzeit grundsätzlich in voller Höhe weitergezahlt werden – auch wenn kein reguläres Gehalt mehr fließt. Gleichzeitig entfällt der Arbeitgeberzuschuss in der Regel, da er an ein tatsächlich gezahltes Gehalt gekoppelt ist. Das kann in der Elternzeit zu einer spürbaren finanziellen Doppelbelastung führen, die viele erst bemerken, wenn sie schon mittendrin sind.
Was in dieser Rechnung oft fehlt: Ein wachsender Teil der PKV-Tarife enthält inzwischen eine sogenannte Elterngeld-Klausel. Sie setzt den Beitrag für die Dauer des Elterngeldbezugs – in der Praxis meist bis zu sechs Monate – ganz oder teilweise aus, während der Versicherungsschutz vollständig bestehen bleibt. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht, es handelt sich um eine freiwillige Zusatzleistung des jeweiligen Versicherers, und die Ausgestaltung unterscheidet sich von Tarif zu Tarif spürbar: Manche Anbieter befreien vollständig, andere nur teilweise, und die Befreiung ist in der Regel strikt an den tatsächlichen Elterngeldbezug und ein ruhendes Arbeitsverhältnis gekoppelt. In der Beratungspraxis ist das einer der am häufigsten übersehenen Hebel, um genau die oben beschriebene Doppelbelastung spürbar abzufedern.
Wie sich darauf vorbereiten lässt
- Elterngeld-Klausel im eigenen Tarif abfragen: Fragen Sie vor Beginn der Elternzeit gezielt beim Versicherer nach, ob und in welchem Umfang der eigene Tarif eine Beitragsbefreiung oder -reduzierung während des Elterngeldbezugs vorsieht – Dauer, Umfang und Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Anbieter erheblich.
- Frühzeitig durchrechnen: Wie hoch ist der PKV-Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss (und ohne eine mögliche Elterngeld-Klausel), und passt das zum geplanten Haushaltsbudget während der Elternzeit?
- Selbstbehalt und Tarifoptionen prüfen: Gibt es im eigenen Tarif keine Elterngeld-Klausel, kann für die Dauer der Elternzeit ein temporärer Tarifwechsel nach § 204 VVG die Belastung senken – mit Blick auf die spätere Rückkehr in den vollen Tarif.
- Elterngeld nicht mit Erwerbseinkommen verwechseln: Elterngeld wird sozialversicherungsrechtlich anders behandelt als reguläres Gehalt und löst für sich genommen keinen Arbeitgeberzuschuss aus.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 204 VVG (Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers)
- § 6 SGB V (Versicherungspflicht bei Gehalt unter der Grenze nach Jobwechsel)
Die Elterngeld-Klausel ist eine freiwillige Zusatzleistung einzelner Versicherer ohne eigene gesetzliche Grundlage – Ausgestaltung, Dauer und Voraussetzungen sind vertraglich geregelt und unterscheiden sich je nach Tarif.
Häufige Fragen
Läuft der PKV-Beitrag während der Elternzeit weiter?
Ja, der PKV-Beitrag ist unabhängig vom Einkommen und muss während der Elternzeit grundsätzlich in voller Höhe weitergezahlt werden, auch wenn kein Gehalt fließt.
Was passiert mit dem Arbeitgeberzuschuss während der Elternzeit?
Da der Zuschuss an ein tatsächlich gezahltes Gehalt gekoppelt ist, entfällt er in aller Regel während unbezahlter Elternzeit vollständig.
Gibt es eine Beitragsbefreiung während der Elternzeit?
Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Viele PKV-Tarife enthalten aber eine freiwillige Elterngeld-Klausel, die den Beitrag für die Dauer des Elterngeldbezugs – meist bis zu sechs Monate – ganz oder teilweise aussetzt, bei fortbestehendem Versicherungsschutz. Ob und in welchem Umfang das für den eigenen Tarif gilt, lässt sich beim Versicherer konkret erfragen.
Nächster Schritt
Planen Sie Elternzeit oder einen Jobwechsel?
In einem kurzen, kostenlosen Gespräch rechne ich gemeinsam mit Ihnen durch, was das für Ihren Beitrag bedeutet.
Kostenlose PKV-Beratung